|Startseite|Anfang|Seite1 |Seite2 |Seite 3|Seite 4| Seite 5 |
Föderale Globale Internationale Union


Die neusten Informationen am heutigen Tage .
KOMBINIERTE SATZUNG DER „FÖDERALEN GLOBALEN INTERNATIONALEN UNION (FGIU)“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Organisation trägt den Namen „Föderale Globale Internationale Union (FGIU)“.
Sie ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes und zugleich ein eingetragener Verein nach § 21 BGB.
Der Sitz der FGIU ist Krefeld, Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Zweck und Ziele
Die FGIU verfolgt das Ziel, eine gerechte, föderale Weltordnung zu fördern – durch internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Digitalisierung, Bildung und soziale Gerechtigkeit.
Als Verein verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der FGIU unterstützt.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Organe der Organisation
– Mitgliederversammlung
– Parteitag
– Vorstand
– Arbeitskreise zu Fachthemen
Die Organe werden demokratisch gewählt. Entscheidungen erfolgen mehrheitlich.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– Vorsitz
– Stellvertretung
– Schatzmeister
– ggf. weitere Beisitzer
Der Vorstand vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6 Gemeinnützigkeit
Die Mittel der Organisation dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Organisation fremd sind, begünstigt werden.
§ 7 Finanzen
Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel.
Die Buchführung erfolgt transparent und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
§ 8 Eintragung ins Vereinsregister
Die Organisation strebt die Eintragung als „FGIU e.V.“ beim zuständigen Amtsgericht an.
Mit Eintragung erhält sie Rechtsfähigkeit.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die ähnliche Ziele verfolgt.
Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.