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Föderale Globale Internationale Union

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Die neusten Informationen am heutigen Tage .

KOMBINIERTE SATZUNG DER „FÖDERALEN GLOBALEN INTERNATIONALEN UNION (FGIU)“

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 

Die Organisation trägt den Namen „Föderale Globale Internationale Union (FGIU)“. 

Sie ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes und zugleich ein eingetragener Verein nach § 21 BGB. 

Der Sitz der FGIU ist Krefeld, Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Zweck und Ziele 

Die FGIU verfolgt das Ziel, eine gerechte, föderale Weltordnung zu fördern – durch internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Digitalisierung, Bildung und soziale Gerechtigkeit. 

Als Verein verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der FGIU unterstützt. 

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 4 Organe der Organisation 

– Mitgliederversammlung 

– Parteitag 

– Vorstand 

– Arbeitskreise zu Fachthemen 

Die Organe werden demokratisch gewählt. Entscheidungen erfolgen mehrheitlich.

§ 5 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

– Vorsitz 

– Stellvertretung 

– Schatzmeister 

– ggf. weitere Beisitzer 

Der Vorstand vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.

§ 6 Gemeinnützigkeit 

Die Mittel der Organisation dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Organisation fremd sind, begünstigt werden.

§ 7 Finanzen 

Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel. 

Die Buchführung erfolgt transparent und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

§ 8 Eintragung ins Vereinsregister 

Die Organisation strebt die Eintragung als „FGIU e.V.“ beim zuständigen Amtsgericht an. 

Mit Eintragung erhält sie Rechtsfähigkeit.

§ 9 Auflösung 

Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die ähnliche Ziele verfolgt. 

Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.